Home

Kleine Tipps zum Immobilienerwerb auf Mallorca

Dienstag, 4. Februar 2014 | Autor:

Vor einigen Jahren wurde Mallorca nur als ein Urlaubsparadies für Partyurlauber in der öffentlichen Wahrnehmung gesehen. Aber in Zuge einer Neuausrichtung der zuständigen Fremdenverkehrsbehörde, wurden immer Familien und Einzelreisende auf die Insel gelockt.

Mit der veränderten Besucherstruktur wandelt sich das Image und auch das Gefühl der Reisenden für die Insel. Wenn immer mehr gutsituierte Besucher Mallorca besuchen und so die Besucherstruktur sich verändert, so ändert sich auf das Umfeld und somit die Nachfrage nach geeigneten Immobilien für die Nutzung als Ferienwohnung oder auch als Kapitalanlage. weiter…

Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Die Gewährleistungsbürgschaft schützt bei Diskrepanzen zwischen Handwerker und Auftraggeber

Dienstag, 28. Januar 2014 | Autor:

Häufig kommt es beim Thema Gewährleistung zwischen Handwerker und Auftraggeber zu Unstimmigkeiten. Grundsätzlich ist der Handwerker dazu verpflichtet, das Bauwerk oder die Leistung bei der Abnahme frei von Sachmängeln zu übergeben und etwaige Mängel, sofern diese vom Auftraggeber oder Käufer angezeigt werden, zu beheben. Die Dauer, in welcher der Handwerker zur Mängelbeseitigung herangezogen werden kann, hängt von der vereinbarten Vertragsgrundlage gemäß VOB/BGB ab. Diese bietet jedoch keinen Schutz bei einer Insolvenz des Handwerkers, welche dazu führen kann, dass dieser die Mängel an dem Bauwerk nicht mehr beseitigen kann. Um sich gegen dieses Risiko abzusichern, wünschen sich viele Auftraggeber eine Absicherung der Ansprüche auf Mängelbeseitigung, die sogenannte Gewährleistungsbürgschaft.

Gewährleistungsbürgschaften können bei Banken oder Versicherungen abgeschlossen werden

Um eine Gewährleistungsbürgschaft abzuschließen, gibt es zwei Möglichkeiten. Einerseits kann eine Bürgschaft bei einem Bankinstitut hinterlegt werden (Avalkredit). Andererseits kann auch eine Versicherung im Rahmen der Kautionsversicherung für die Verbindlichkeiten des Handwerkes einstehen. Hier gibt es unterschiedliche Anbieter wie die VHV und die R&V oder auch Portale die Vergleiche zu Gewährleistungsbürgschaften anbieten. Dieser Weg ist von Handwerkern meist vorzuziehen, da diese häufig keine oder nur geringe Sicherheiten hinterlegen müssen. Im Gegensatz dazu betrachten Banken den Bürgschaftsrahmen meist wie ein Darlehen, wodurch für den Handwerker hohe finanzielle Belastungen entstehen können. In jedem Fall verpflichtet sich der Bürge, die Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe der vereinbarten Summe zu tragen, sollte der Handwerker dieser nicht nachkommen können.

Laufzeit der Gewährleistungsbürgschaft richtet sich nach der Verjährungsfrist

Die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft richtet sich meist nach Höhe der Auftragssumme und der Höhe des Sicherheitseinbehalts (meist 5% der Auftragssumme). Bei einer Insolvenz des Handwerkers übernimmt der Bürge die Zahlung der vereinbarten Summe. Die Laufzeit der Gewährleistungsbürgschaft wird gleichfalls individuell vereinbart. Grundsätzlich kann diese unbefristet sein, richtet sich jedoch meist nach der Verjährungsfrist für auftretende Sachmängel. Diese beträgt meist vier oder fünf Jahre und beginnt nach Abnahme der Leistung.

Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Wohnungen „seniorengerecht“ bauen lassen

Montag, 27. Januar 2014 | Autor:

Beim Neubau von Wohnungen für Senioren ist im Vertragswerk unbedingt auf die Verwendung rechtlich sicherer Begrifflichkeiten zu achten.

Wenn der Körper aus Altersgründen nicht mehr so funktioniert, wie er soll, fallen einem viele Dinge im Alltag schwerer. Dies muss nicht bedeuten, dass man alleine nicht mehr zurechtkommt oder auf stete Hilfe angewiesen ist. Ein mögliches Resultat aus den dann anstehenden Überlegungen ist jedoch oft der Umzug in eine andere Wohnung.
Es ist allgemein so, dass die zunehmende Alterung unserer Gesellschaft geänderte Bedürfnisse im wohnlichen Bereich erfordert. Man nennt dies im Volksmund dann „seniorengerechte Bausweise“. Dabei denkt man eventuell an Haltegriffe im Bad, Überbrückung von Stufen oder die Installierung eines Fahrstuhls. weiter…

Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Den Ertragswert einer Immobilie ermitteln

Montag, 14. Oktober 2013 | Autor:

Um einen guten Überblick über die Rentabilität eines Objektes zu erhalten, kann man als Laie den Wert einer Immobilie nach dem Ertragswert (§§ 17-20 ImmoWertV) berechnen.

Ertragswert berechnen ist einfach

Um diesen Wert zu ermitteln, müssen Sie die monatliche Nettokaltmiete mal 12 multiplizieren. Dann erhält man die sog. Jahresnettokaltmiete. Kosten für die Heizung und andere Nebenkosten werden so nicht in der Renditeberechnung berücksichtigt.

Wenn eine Wohnung nach dem sog. Bruttokaltmietvertrag vermietet sein sollte, müssen Sie einen Anteil vom 2,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche für die entstehenden Betriebskosten von der Bruttokaltmiete abziehen. Mit diesen Zahlen können Sie dann den Ertragswert einer Immobilie berechnen. weiter…

Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Gewährleistungsansprüche richtig geltend machen

Freitag, 5. April 2013 | Autor:

Die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn korrespondieren mit der Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers und setzen das Vorliegen eines Baumangel voraus. Gewährleistung bedeutet das Einstehen müssen des Unternehmers für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten.

Beim Vorliegen eines Baumangels ist der Unternehmer verpflicht, aber auch berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen. Dieser Anspruch des Bauherrn auf Nachbesserung kann auch auf Neuherstellung gerichtet sein, wenn die Mängelbeseitigung nicht möglich ist. Bei diesem Mängelbeseitigungsanspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch oder „unechten“ Gewährleistungsanspruch des Bauherrn.

Echte Gewährleistungsansprüche sind die Wandelung, die Minderung und der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Diese Ansprüche setzen voraus, dass der Bauherr dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mantels setzt,verbunden mit derAndrohung, nach Fristablauf die Mängelbeseitigung abzulehnen. Mit Fristablauf erlöschen der Anspruch des Bauherrn wie auch das Recht des Unternehmers auf Durchführung der Nachbesserung, und es entsteht der angestrebte Gewährleistungsanspruch.

Beim VOB-Vertrag sind die Gewährleistungsansprüche abweichend geregelt. Wandelung, also Rückgängigmachung des Vertrages, gibt es im Anwendungsbereich der VOB/B nicht. Minderung kann der Bauherr nur dann verlangen, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung als unmöglich oder unzumutbar verweigert. Mängelbeseitigung und Schadenersatz sind demnach die wichtigsten Gewährleistungsansprüche beim VOB-Vertrag, welche stets di Abnahme der Bauleistung voraussetzen. Vor Abnahme steht dem Bauherrn der Erfüllung Anspruch zu, der ggf. auf Neuherstellung gerichtet sein kann.

Daher ein Tipp

Eine generelle Empfehlung für die Geltendmachung eines bestimmten Gewährleistungsanspruches kann nicht ausgesprochen werden. Die Entscheidung hängt vielmehr im Einzelfall von der getroffenen Rechtswahl und dem Interesse des Bauherrn ab Auch kann die Taktik eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, vorrangig Nachbesserung zu verlangen, um ein tatsächlich gegebenes finanzielles Interesse (Minderung, Schadenersatz) dann effektiver zu verfolgen.

Diese Informationen sind nicht als rechtsverbindlich anzusehen und ersetzen nicht den Weg zum Rechtsanwalt und eine rechtliche Beratung

Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Informationen zum neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz

Sonntag, 31. Juli 2011 | Autor:

Ende November 2008 wurde das deutsche Schornsteinfegergesetz durch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz abgelöst.

Dieses Gesetz wurde von der Bundesregierung auf Druck der EU erlassen, um EU Ausländern zu ermöglichen, Schornsteinfegertätigkeiten auch in Deutschland anbieten zu dürfen.

Bis Ende 2012 gelten in der BRD Übergangsbestimmungen, die es deutschen Schornsteinfegern untersagt in Konkurrenz selbstständig Dienstleistungen in Schornsteinfegerhandwerk anzubieten.

Der Gesetzgeber hat allerdings für EU Schornsteinfeger erhebliche bürokratische Hürden aufgebaut.

Dennoch hat Jürgen Maier aus Österreich ansässige von einer deutschen Handwerkskammer die Zulassung zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten erhalten. Herr Maier hat einen in Berlin wohnenden freien deutschen Schornsteinfeger angestellt, der zukünftig die deutschen Kunden betreuen wird.

Was müssen sie tun, um den Schornsteinfeger zu wechseln:

Zukünftig müssen die Bürgerinnen und Bürger den Schornsteinfeger selbst mit der Durchführung von Kehr – und Überprüfungstätigkeiten beauftragen.

Hierzu hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, den Betreibern sogenannter Feuerstätten (Heizungen, Öfen etc.) einen Feuerstättenbescheid auszustellen hat, den der Betreiber der Feuerstätte bei diesem beantragen muss.

Dieser Feuerstättenbescheid kann, wenn keine Feuerstättenschau ansteht, von Bezirksschornsteinfegermeister auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellt werden.

Stellt der Bezirkschornsteinfegermeister fest, dass bei ihnen eine kostenpflichtige Feuerstättenschau ansteht , sollten sie in jedem Fall prüfen, wann der Bezirkschornsteinfegermeister die letzte sogenannte Feuerstättenschau in das Kehrbuch eingetragen hat.

Dies können sie auch bei der zuständigen Aufsicht im Kreis feststellen lassen.

Im Feuerstättenbescheid wird festgelegt, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt durchzuführen sind.

Möchten Sie zu einem freien Schornsteinfeger wechseln, z.B. die Fa.Maier beauftragen, so übersenden sie diesen Bescheid mit einem schriftlichen Auftrag an diesen.

Die freien Schornsteinfeger werden mit ihnen einen Termin zur Erledigung der Arbeiten vereinbaren.

Der Bezirkschornsteinfegermeister wird vom Betreiber, oder , wenn damit beauftragt, vom freien Schornsteinfeger mittels eines Formblattes darüber informiert, dass er die Arbeiten zum vorgeschriebenen Zeitpunkt durchführen wird, bzw. durchgeführt hat.

Die Rechnungen werden transparent und nachvollziehbar erstellt, sodass sie einen Überblick über die tatsächlich geleistete Arbeit haben. Außerdem haben sie Einsicht in eine Preisleiste, in der die Kosten für die Dienstleistungen aufgelistet sind. Mit der Beauftragung des freien Schornsteinfegers schließen sie einen Werkvertrag, wie er obligatorisch zwischen Handwerkern und Kunden abgeschlossen wird.

Die freien Schornsteinfeger übernehmen selbstverständlich wie jeder andere Handwerker die Garantie für ihre Tätigkeit und haften für etwaige Schäden im Rahmen der von ihnen durchgeführten Arbeiten. Somit sind eventuelle Befürchtungen, der freie Schornsteinfeger könnte seine Arbeiten nicht sachgerecht durchführen unbegründet.

Die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften obliegt nach wie vor dem Eigentümer bzw. Betreiber der Feuerstätte. Wenn sie die erforderlichen Arbeiten nicht zu den vorgeschriebenen Terminen durchführen lassen, ist der Bezirkschornsteinfeger zu einer Ersatzvornahme berechtigt.

Die sogenannten hoheitlichen Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfeger beschränken sich ab 2013 auf Bauabnahmen, Feuerstättenschau und Führung des Kehrbuches.
LG Berlin: Regelmäßige Vermittlung von Schornsteinfegerleistungen an «freie» Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland zulässig

Die regelmäßige Vermittlung von Schornsteinfegerleistungen an «freie» Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland ist zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hervor. Das LG sieht in der Vermittlungstätigkeit keinen Verstoß gegen das Schornsteinfegergesetz, dessen Rechtsnormen europarechtsfreundlich auszulegen seien (Urteil vom 18.03.2010, Az.: 16 O 3/10).

zur Verfügung gestellt von Nicole Heit von www.freieschornsteinfegerwahl.de

Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Immobilien online verwalten und Nebenkosten korrekt abrechnen

Mittwoch, 6. April 2011 | Autor:

Korrekte Nebenkostenabrechnungen sorgen für zufriedene Mieter. Umso besser, wenn man diese ohne viel Aufwand gleich online abrechnen kann: Die neue Nebenkostenabrechnung Software immoware24go, die komplett über das Internet als Dienstleistung bereitgestellt wird, macht es möglich.

Einfach registrieren und starten: Man benötigt lediglich einen Rechner mit Internetanschluss und kann sofort alle Funktionen der Immobilienverwaltungssoftware nutzen. Eine integrierte Schritt-für Schritt-Führung sorgt dafür, dass die Eingabe der Mieter- und Objektdaten sowie der Einnahmen und Ausgaben leicht und schnell geht und schon ist die Abrechnung, auf aktuellem Rechtstand basierend, fertig. Das Ergebnis: Übersichtliche und klar strukturierte Abrechnungen je Mieter mit detaillierter Gegenüberstellung von geleisteten Vorauszahlungen, Kosten, Guthaben oder Nachzahlungen sowie automatische Anpassung der Vorauszahlungen. Die Abrechnungen können sofort ausgedruckt oder im pdf-Format per Mail versendet werden. Zusätzlich stehen im System über 50 Musterdokumente und -verträge, z. B. Mietvertrag, Mahnungen, Hausordnung, zur Verfügung. So wird die Verwaltung von Miet- und Gewerbeobjekten – auch für Objekte mit mehreren Gebäuden – einfacher und effizienter.

Da das Verwaltungsprogramm in vollem Funktionsumfang online bereitgestellt wird, sorgt der Anbieter für die permanente Verfügbarkeit, Updates, Wartung, Datensicherheit und -archivierung. Der Anwender muss sich um nichts selbst kümmern. Er mietet die Software nur und zahlt nur eine bedarfsbezogene Nutzungsgebühr. Selbstverständlich kann er die komplette Software System 30 Tage kostenfrei und unverbindlich nutzen.

Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Vorsteuer für Grundstücksgemeinschaft verbuchen – wie wird’s gemacht?

Freitag, 12. November 2010 | Autor:

Wenn mehrere Personen ein Immobilienobjekt besitzen und es vermieten, resultiert daraus eine Grundstücksgemeinschaft. Demzufolge müssen Einkünfte für jeden Eigentümer gesondert ermittelt werden und auch für die Gemeinschaft insgesamt. Allerdings verhält es sich umsatzsteuerrechtlich wieder ein wenig anders.

SchoenesZuhause.com zeigt Ihnen was vor allem bei der Vorsteuer zu beachten ist.

Die Gemeinschaft muss bei der Vermietung der Immobilie im Vorfeld abklären, welche Grundstücksgemeinschaft erzielt werden. Gemäß § 4 Nr. 12a des Umsatzsteuergesetzes sind Einkünfte einer langfristigen Vermietung grundsätzlich steuerfrei. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich frei für die Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden. Um zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, muss vorausgesetzt werden, dass es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt und von ihm zusätzlich Umsätze getätigt werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. weiter…

Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Elementarschäden abgedeckt durch die Wohngebäudeversicherung

Freitag, 29. Oktober 2010 | Autor:

Die Wohngebäudeversicherung hat gute umfassende Leistungen, die das eigene Haus vor Gefahren absichern. Zusätzlich zu dem normalen Versicherungsschutz können auch verschiedene Einschlüsse vereinbart werden. Zu einem Einschluss gehören zum Beispiel die Elementarschäden. Diese Schäden entstehen meist durch Naturkatastrophen. Die entstandenen Kosten werden so von der Wohngebäudeversicherung erstattet, sofern es sich um eine versicherte Gefahr handelt.

Zu den elementaren Gefahren zählen beispielsweise Überschwemmungen. Diese Absicherung in der Wohngebäudeversicherung ist besonders wichtig für Hauseigentümer, die in der Nähe eines Gewässers leben. Dort kann es nämlich passieren, dass der Wasserpegel bei einem starken Regenschauer ansteigt und somit die Wohngebäude in der Umgebung gefährdet. Eine Überschwemmung kann vor allem im Kellerbereich einen großen Schaden anrichten. Die Wohngebäudeversicherung leistet jedoch auch bei Schäden, die an der Hauswand durch Nässe entstehen.

Eine weitere Gefahr, die über die Wohngebäudeversicherung eingeschlossen werden sollte, ist das Erdbeben. Im europäischen Raum ist es zwar eher selten, dass ein starkes Erdbeben ein komplettes Haus zerstört. Allerdings sollte man für den Fall der Fälle dagegen geschützt sein. Durch die Verschiebung der Erdplatten kann es auch einmal in unscheinbaren Regionen zu einem Erdbeben kommen.

In anderen Gebieten kann es auch häufiger zu vollkommen anderen Gefahren kommen. Diese Gefahren sind beispielsweise Lawinen, die häufig in Schneeregionen vorkommen. Wie groß der Schaden an einem Haus sein wird, kommt ganz auf die Größe der Lawine an und wie nah das Gebäude an dem Gefahrengebiet steht. Es kann zu kleineren Glasbrüchen kommen, aber auch im schlimmsten Fall zu der Zerstörung des kompletten Hauses. Daher sollte in Schneegebieten eine solche Absicherung über die Wohngebäudeversicherung bestehen.

In dem südeuropäischen Raum kann es auch mal zu einem Vulkanausbruch kommen, der vor allem dann in der Wohngebäudeversicherung mitversichert sein sollte. Bei einer Beschädigung des Hauses in Folge von einem Vulkanausbruch ist meist das gesamte Haus betroffen. Die entstehenden Kosten dabei sind immens, so dass ein Schutz über die Wohngebäudeversicherung zu empfehlen ist.

Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Bei der Wohnflächenberechnung – Die Anrechnung von Balkonflächen

Samstag, 11. Juli 2009 | Autor:

Balkone, Loggien und auch Terrassen dürfen mit mehr als nur einem Viertel ihrer Grundfläche zur Wohnfläche bei der Wohnflächenberechnung eingerechnet werden. Die ist auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH ) vom 22. April 2009 (Az. VIII ZR 86/08) zurückzuführen.

Mieter können daher ihre Miete nicht unter Berufung auf die beschränkte Flächenanrechnung mindern. Eine Begrenzung war vom Gesetzgeber nur für die Subventionierung im öffentlichen Wohnbau vorgesehen, die sich an der Wohnfläche orientieren muss. Alle beteiligten Mietvertragsparteien können daher folglich jeweils separat über den Umfang der Wohnflächenanrechnung entscheiden.

Weitere Informationen zum Thema Wohnflächenberechnung erhalten Sie auf den Seiten von www.aufmassprofis.de.

Thema: Recht | Kommentare geschlossen