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Die Mietbürgschaft als Alternative zur Barkaution

Dienstag, 18. Januar 2011 | Autor:

Die Mietkaution stellt für den Vermieter eine Sicherheit dar, falls der Mieter Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt. Als Pflichten aus dem Mietvertrag gelten alle Forderungen des Vermieters, insbesondere Mieten, Nebenkosten und Reparaturleistungen bei Beendigung des Mietverhältnisses. Bestehen bei Auszug des Mieters Zahlungsrückstände, darf der Vermieter diese von der Kaution einbehalten. Die Mietkaution ist im § 551 BGB geregelt. Sie darf drei Netto-Kaltmieten nicht überschreiten.

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Thema: Allgemein | Beitrag kommentieren