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Bei der Wohnflächenberechnung – Die Anrechnung von Balkonflächen

Samstag, 11. Juli 2009 | Autor:

Balkone, Loggien und auch Terrassen dürfen mit mehr als nur einem Viertel ihrer Grundfläche zur Wohnfläche bei der Wohnflächenberechnung eingerechnet werden. Die ist auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH ) vom 22. April 2009 (Az. VIII ZR 86/08) zurückzuführen.

Mieter können daher ihre Miete nicht unter Berufung auf die beschränkte Flächenanrechnung mindern. Eine Begrenzung war vom Gesetzgeber nur für die Subventionierung im öffentlichen Wohnbau vorgesehen, die sich an der Wohnfläche orientieren muss. Alle beteiligten Mietvertragsparteien können daher folglich jeweils separat über den Umfang der Wohnflächenanrechnung entscheiden.

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Zählt ein Dachgarten bei der Wohnflächenberechnung mit zur Wohnfläche?

Mittwoch, 20. Mai 2009 | Autor:

Bei älteren Mietverträgen für Wohnungen dürfen Vermieter je nach freiem Ermessen bis zu 50 % die Fläche einer Terrasse bei der Wohnfläche mit anrechen. Diese Mieter haben daher leider keinen Anspruch dass die Terrassen und die jeweiligen Balkone nur mit 25 % der jeweiligen Fläche der Mietfläche zugerechnet werden. Das entschied aktuell der Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 86/08.

Laut diesem BGH-Urteil kann der Vermieter bei Mietverträgen die vor 2004 geschlossen wurden die jeweilige Fläche einer Dachterrasse oder eines Balkons grundsätzlich „bis zu 50 % “ der jeweiligen Fläche anrechnen. Sollte es andere Absprachen mit dem Mieter geben, so sind diese bindend. Sieht jedoch der jeweilige Mietspiegel der des Landes oder der Stadt nur eine Anrechnung zu 25 % vor, dann gilt dieses.

Zu Mietverträgen nach 2004 abgeschlossen wurden, hat der BGH zwar keine konkrete Festlegung getroffen, da das Gericht hier konkret über einen Fall mit einem älteren Mietvertrag sein Urteil gesprochen hat. Mieter mit neueren Mietverträgen haben aber laut der Wohnflächenverordnung ( WoflV.) in der Regel den Anspruch, dass die jeweilige Balkone und / oder auch Terrassen nur mit 25 % in die Wohnflächenberechnung eingehen. Die Fläche eines Gartens wird nicht zu Wohnfläche hinzugerechnet.

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Ist die Wohnung zu groß ….. Keine Mieterhöhung

Sonntag, 6. Januar 2008 | Autor:

Bei der Wohnungsgröße gibt es Toleranzen. Bis zu zehn Prozent mehr oder weniger Wohnfläche haben keinen Einfluss auf den Mietpreis.

Bei Mietverträgen gilt: Gleiches Recht für alle. Ist die Wohnung um bis zu zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete nicht kürzen. Umgekehrt gilt aber auch: Ist sie um bis zu als zehn Prozent größer als vertraglich vereinbart, so kann der Vermieter die Miete auch nicht erhöhen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht das Immobilienportal Immowelt.de aufmerksam (Az.: VIII ZR 138/06). weiter…

Thema: Allgemein, Recht | Ein Kommentar