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BGH Urteil zur Abweichungstoleranz bei der Wohnfläche

Donnerstag, 5. Juli 2007 | Autor:

Wir hatten vor einigen Tagen einen Artikel zum Thema „Aufmass und Wohnflächenberechung nach Wohnflächenverordnung“ veröffentlicht.
Nun ist uns eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf den Tisch „geflattert“. Die Überschrift dieser Pressemitteilung lautete :

Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer ist als vertraglich vereinbart

Da wurden wir hellhörig und wir haben uns die Presseinformation sofort im Wortlaut näher angeschaut. Zusammenfassend kann man daraus folgendes resümieren :

Im Zuge einer Mieterhöhnung ist die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße massgebend bei der Berechnung der Höhe des Mietzinses und nicht die tatsächliche Wohnungsgröße.

Dieses hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. Mai 2007 – VIII ZR 138/06 entschieden.

Diese Regelung gilt, solange die Abweichung der Wohnfläche nicht größer als zehn Prozent beträgt.

Im dem vorliegenden Fall aus Berlin war die Gesamtwohnfläche im Mietvertrag mit 121,49 qm angegeben. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche aber 131,80 qm. Das sind 10 qm mehr Wohnfläche. In einem Schreiben verlangte der Vermieter – auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße – die Zustimmung der Mieterin zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete. Die Mieterin lehnte diese Erhöhnung aber ab.

Dagegen klagte der Vermieter und bekam in der Entscheidung vom Amtsgericht und auch in der des Landgerichts Berlin recht zugesprochen.
Die Mieterin ging in Revision und der BGH wies die Klage des Vermieters in letzter Instanz ab siehe (BGH v. 23.05.2007, Az.: VIII ZR 138/06).

Zitat BGH : Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße ist jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10% beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den umgekehrten Fall eines Mieterhöhungsverlangens, bei dem die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben, entschieden (Urteil vom 7. Juli 2004 – VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115), und Gleiches gilt auch hier. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Diese Grenze war im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten, so dass die zulässige Mieterhöhung nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche zu berechnen war.

Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier und zu anderen Urteilen die dieses Thema betreffen hier.

Textzitate: Bundesgerichtshof www.juris.bundesgerichtshof.de

  • Wir möchten Sie hier gleich noch folgenden Artikel aufmerksam machen, der zum Thema die Genauigkeit der Wohnflächenberechnungen in Deutschland hat. Sollte uns das als Mieter nicht zu denken und zum handeln „auffordern“ ?
  • P.S. dies stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie diese wünschen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt

    durch Hinweis www.aufmassprofis.de

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    Thema: Recht

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