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Bundesingenieurkammer weist auf die Anwendung geltenden Preisrechts ( HOAI ) hin

Sonntag, 24. Februar 2008 | Autor:

Bei der Abgabe von Geboten auf laufende Auktionen ist die geltende HOAI zu beachten.

Hierauf weist die Bundesingenieurkammer auf hin:

„Die Tätigkeit der Ingenieure und Architekten unterliegt der dem gesetzlichen Preisrecht der HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – die regelt, welche Ingenieur- und Architektenleistungen zu welchem Preis abzurechnen sind. Die HOAI stellt öffentliches und damit zwingendes Preisrecht dar. Der Preiswettbewerb für Leistungen, die unter den Anwendungsbereich der HOAI fallen, ist nur im Rahmen der von der HOAI selbst eröffneten engen Grenzen zulässig.“

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: www.bingk.de/hoai-info.htm

Quelle : bingk.de

durch Hinweis www.architekt4you.de

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Thema: Architekt, Architektenleistung

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