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Definition „Freisitz“: Erfüllt er die Bedingungen der Wohnflächenverordnung ?

Mittwoch, 30. September 2015 | Autor:

Nach der Wohnflächenverordnung ist bekannt, das Balkone und Terrassen in einem gewissen Umfang zu der Wohnfläche angerechnet werden und können. Das hat natürlich Einfluss auf den Mietpreis oder auch den Kaufpreis einer Immobilie. Das Thema Balkon und Terrasse ist deshalb für jeden Mieter / Käufer interessant.

Mindeststandards für Freisitze

Doch es ist erforderlich, dass ein „Freisitz“ gewisse Mindeststandards erfüllen muss, um wirklich bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt werden zu können.

Im konkreten Fall hatte der Kläger ein Einfamilienhaus mit Garten angemietet. Der Innenhof war dabei mit in die Wohnflächenberechnung eingeflossen, was dann auch den Mietpreis und die Nebenkosten erhöhte.
Im Nachgang entbrannte dann zwischen Mieter und Vermieter ein Streit, ob das hatte überhaupt mit berechnet werden hätte können. Der Mieter machte dazu beim Vermieter geltend, dass die „Terrasse“ ihren Zweck überhaupt nicht erfülle und wegen der erheblichen Fugengröße zwischen den Bruchsteinplatten ( teilweise bis zu fünf Zentimeter ) nicht geeignet gewesen, darauf Stühle und Tische aufzustellen. Das sei für eine tägliche Nutzung nicht praktikabel argumentierte der Mieter, was der Vermieter natürlicherweise anders sah.

Begründung des Gerichts:

Das Urteil des Landgericht Landau lautet nun wie folgt: Das Gericht bezog sich dabei auf die juristische Definition einer Terrasse. Unter einer Terrasse verstehe man einen ebenerdigen Platz, der „ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet“ sei. Im vorliegenden Fall mangelte es aber genau an diesem Punkt. Wegen der daraus resultierenden erheblichen, über zehnprozentigen Abweichens der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche, sei eine Rückzahlung der überzahlten Miete angebracht. ( Landgericht Landau: Aktenzeichen 1 S 67/14 )

Weitere Informationen zur Berechnung der Wohnfläche von Terrassen und Balkonen finden Sie unter www.aufmassprofis.de

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Thema: Architekt

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