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Wohnungen „seniorengerecht“ bauen lassen

Montag, 27. Januar 2014 | Autor:

Beim Neubau von Wohnungen für Senioren ist im Vertragswerk unbedingt auf die Verwendung rechtlich sicherer Begrifflichkeiten zu achten.

Wenn der Körper aus Altersgründen nicht mehr so funktioniert, wie er soll, fallen einem viele Dinge im Alltag schwerer. Dies muss nicht bedeuten, dass man alleine nicht mehr zurechtkommt oder auf stete Hilfe angewiesen ist. Ein mögliches Resultat aus den dann anstehenden Überlegungen ist jedoch oft der Umzug in eine andere Wohnung.
Es ist allgemein so, dass die zunehmende Alterung unserer Gesellschaft geänderte Bedürfnisse im wohnlichen Bereich erfordert. Man nennt dies im Volksmund dann „seniorengerechte Bausweise“. Dabei denkt man eventuell an Haltegriffe im Bad, Überbrückung von Stufen oder die Installierung eines Fahrstuhls.

In Prospekten wird oft mit diesem Begriff geworben. Dass er rechtlich nicht relevant ist, lediglich als ein Wort der Ausgestaltung auf einer Stufe wie „sauber“ oder „schön“ steht, wissen die meisten Bauherren nicht. Und so fangen die Probleme an, und sie enden nicht selten vor einem Mediator oder sogar vor Gericht.
Von so einem Fall wurde vor einiger Zeit aus einem Rechtsstreit vor dem OLG in Koblenz berichtet. Ein Bauunternehmer hatte eine entsprechende Advertorialplatzierung für„seniorengerecht“ zu errichtende Wohnungen in ein Prospekt gesetzt. Er erhielt Aufträge von mehreren Parteien. Als er einen Auftraggeber auf noch ausstehenden Werklohns ansprach, verweigerte sich dieser der Zahlung. Warum tat er dies?

„Seniorengerechtes“ Bauen heißt nicht „behindertengerechtes“ Bauen

Der Bauherr strich eigenmächtig einen Gutteil des Werklohns, da die Wohnungen nicht, wie es vereinbart war, „seniorengerecht“ errichtet worden wären. Er argumentierte, dass die betagten Bewohner, die in diese Immobilie einziehen sollten, in einer Wohnung mit Barrieren und ohne Stützen oder Haltegriffen mit großen Problemen zu kämpfen hätten.

Das Oberlandesgericht fällte schließlich eine Entscheidung. Wie schon eingangs angedeutet, hat am Ende dieses Prozesses der Bauunternehmer Recht bekommen. Dieser habe zwar weder einen stufenfreien Austritt zum Balkon noch Haltegriffe im Bad realisiert – allerdings ging eine Pflicht dazu aus dem Kontrakt auch nicht hervor. Der Begriff „seniorengerecht“ findet sich in keiner Rechtsfibel definiert. Laut Gericht gebe es auch kein allgemeines Verständnis dafür, wie ein Objekt „seniorengerecht“ gebaut werden müsse.

Dahingegen existiere sehr wohl eine Definition zu den Begriffen „barrierefreies“ oder auch „behindertengerechtes“ Bauen. Dahinter steckt auch die Ansicht, dass nicht jeder Senior nur auf Grund seines fortgeschrittenen Alters als körperlich behindert anzusehen sei. Eine Aussage über „seniorengerechtes“ Bauen stellt weder einen konkreten Inhalt dar noch eine Aufforderung an den Bauunternehmer zu bestimmten Realisierungen.

„Behindertengerechtes“ Bauen betrifft Material, Energieverbrauch und Abstände

Es ist zunächst einmal so, dass die allgemeinen Regeln der Baukunst kein behindertengerechtes Bauen festschreiben. Jedoch kann der Bauherr natürlich mit Hilfe und auf Basis von § 633 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein bestimmtes Beschaffenheitsverhältnis des Neu- oder Umbaus vereinbaren. Der Auftraggeber und Vertragsunterzeichner hat das Recht, sich von seinem Vertragspartner und Bauherrn individuelle Eigenschaften des zu errichtenden Objekts bestätigen zu lassen.

Dazu gehören beispielsweise das Baumaterial, verschiedene Parameter in puncto Energieverbrauch und weitere Dinge. Wer sich dafür anwaltliche Beratung holen möchte, findet findige Beratung von Rechtsanwälten für Bau- und Immobilienrecht bei Advogarant.de.

Es sei noch gesagt, dass die Begriffe „barrierefrei“ und „behindertengerecht“ in (bau-)rechtlicher Hinsicht fast inhaltsgleich sind. Die Beschreibung für diese Bauart von Wohnungen findet sich in der DIN 18025. Dort ist zum Beispiel zu lesen, dass die Rangierfläche vor Türen, Lifts und Treppen 150cm in Breite und Tiefe betragen muss. Türen innerhalb der Wohnung benötigen eine lichte Breite von 0,8 Meter, die der Haustür braucht 0,9 Meter.

Fazit

Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich eine behindertengerechte Wohnung, gehört dies in den Werkvertrag oder in die Baubeschreibung. Der Begriff „behindertengerecht“ schafft Rechtssicherheit und erspart dem Bauherrn auf jeden Fall eine Menge Probleme.

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Thema: Recht

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