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Zählt ein Dachgarten bei der Wohnflächenberechnung mit zur Wohnfläche?

Mittwoch, 20. Mai 2009 | Autor:

Bei älteren Mietverträgen für Wohnungen dürfen Vermieter je nach freiem Ermessen bis zu 50 % die Fläche einer Terrasse bei der Wohnfläche mit anrechen. Diese Mieter haben daher leider keinen Anspruch dass die Terrassen und die jeweiligen Balkone nur mit 25 % der jeweiligen Fläche der Mietfläche zugerechnet werden. Das entschied aktuell der Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 86/08.

Laut diesem BGH-Urteil kann der Vermieter bei Mietverträgen die vor 2004 geschlossen wurden die jeweilige Fläche einer Dachterrasse oder eines Balkons grundsätzlich „bis zu 50 % “ der jeweiligen Fläche anrechnen. Sollte es andere Absprachen mit dem Mieter geben, so sind diese bindend. Sieht jedoch der jeweilige Mietspiegel der des Landes oder der Stadt nur eine Anrechnung zu 25 % vor, dann gilt dieses.

Zu Mietverträgen nach 2004 abgeschlossen wurden, hat der BGH zwar keine konkrete Festlegung getroffen, da das Gericht hier konkret über einen Fall mit einem älteren Mietvertrag sein Urteil gesprochen hat. Mieter mit neueren Mietverträgen haben aber laut der Wohnflächenverordnung ( WoflV.) in der Regel den Anspruch, dass die jeweilige Balkone und / oder auch Terrassen nur mit 25 % in die Wohnflächenberechnung eingehen. Die Fläche eines Gartens wird nicht zu Wohnfläche hinzugerechnet.

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