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Die Erlangung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Freitag, 8. Mai 2020 | Autor:

Eine solche Bescheinigung ist stets notwendig, wenn Wohneigentum entstehen und zu einem späteren Zeitpunkt veräußert werden soll. In einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) wird ebensolches Wohneigentum räumlich genauer beschrieben. Laut Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) muss diese Eigentumswohnung (Sondereigentum) oder gegebenenfalls ein Teileigentum (Gewerbe) stets im baulichen Sinne von den anderen vorhandenen Wohnungen, sowie Räumen abgeschlossen, also bautechnisch voneinander getrennt und in den zugrunde liegenden Plänen durch Nummern gekennzeichnet sein. Genaue Richtlinien dafür werden im § 7 Abs.4 Nr. 2 des WEG definiert. Jede einzelne Wohnung wird dabei als eine eigenständige, abgeschlossene Einheit betrachtet. weiter…

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