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Informationen zum neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz

Sonntag, 31. Juli 2011 | Autor:

Ende November 2008 wurde das deutsche Schornsteinfegergesetz durch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz abgelöst.

Dieses Gesetz wurde von der Bundesregierung auf Druck der EU erlassen, um EU Ausländern zu ermöglichen, Schornsteinfegertätigkeiten auch in Deutschland anbieten zu dürfen.

Bis Ende 2012 gelten in der BRD Übergangsbestimmungen, die es deutschen Schornsteinfegern untersagt in Konkurrenz selbstständig Dienstleistungen in Schornsteinfegerhandwerk anzubieten.

Der Gesetzgeber hat allerdings für EU Schornsteinfeger erhebliche bürokratische Hürden aufgebaut.

Dennoch hat Jürgen Maier aus Österreich ansässige von einer deutschen Handwerkskammer die Zulassung zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten erhalten. Herr Maier hat einen in Berlin wohnenden freien deutschen Schornsteinfeger angestellt, der zukünftig die deutschen Kunden betreuen wird.

Was müssen sie tun, um den Schornsteinfeger zu wechseln:

Zukünftig müssen die Bürgerinnen und Bürger den Schornsteinfeger selbst mit der Durchführung von Kehr – und Überprüfungstätigkeiten beauftragen.

Hierzu hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, den Betreibern sogenannter Feuerstätten (Heizungen, Öfen etc.) einen Feuerstättenbescheid auszustellen hat, den der Betreiber der Feuerstätte bei diesem beantragen muss.

Dieser Feuerstättenbescheid kann, wenn keine Feuerstättenschau ansteht, von Bezirksschornsteinfegermeister auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellt werden.

Stellt der Bezirkschornsteinfegermeister fest, dass bei ihnen eine kostenpflichtige Feuerstättenschau ansteht , sollten sie in jedem Fall prüfen, wann der Bezirkschornsteinfegermeister die letzte sogenannte Feuerstättenschau in das Kehrbuch eingetragen hat.

Dies können sie auch bei der zuständigen Aufsicht im Kreis feststellen lassen.

Im Feuerstättenbescheid wird festgelegt, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt durchzuführen sind.

Möchten Sie zu einem freien Schornsteinfeger wechseln, z.B. die Fa.Maier beauftragen, so übersenden sie diesen Bescheid mit einem schriftlichen Auftrag an diesen.

Die freien Schornsteinfeger werden mit ihnen einen Termin zur Erledigung der Arbeiten vereinbaren.

Der Bezirkschornsteinfegermeister wird vom Betreiber, oder , wenn damit beauftragt, vom freien Schornsteinfeger mittels eines Formblattes darüber informiert, dass er die Arbeiten zum vorgeschriebenen Zeitpunkt durchführen wird, bzw. durchgeführt hat.

Die Rechnungen werden transparent und nachvollziehbar erstellt, sodass sie einen Überblick über die tatsächlich geleistete Arbeit haben. Außerdem haben sie Einsicht in eine Preisleiste, in der die Kosten für die Dienstleistungen aufgelistet sind. Mit der Beauftragung des freien Schornsteinfegers schließen sie einen Werkvertrag, wie er obligatorisch zwischen Handwerkern und Kunden abgeschlossen wird.

Die freien Schornsteinfeger übernehmen selbstverständlich wie jeder andere Handwerker die Garantie für ihre Tätigkeit und haften für etwaige Schäden im Rahmen der von ihnen durchgeführten Arbeiten. Somit sind eventuelle Befürchtungen, der freie Schornsteinfeger könnte seine Arbeiten nicht sachgerecht durchführen unbegründet.

Die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften obliegt nach wie vor dem Eigentümer bzw. Betreiber der Feuerstätte. Wenn sie die erforderlichen Arbeiten nicht zu den vorgeschriebenen Terminen durchführen lassen, ist der Bezirkschornsteinfeger zu einer Ersatzvornahme berechtigt.

Die sogenannten hoheitlichen Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfeger beschränken sich ab 2013 auf Bauabnahmen, Feuerstättenschau und Führung des Kehrbuches.
LG Berlin: Regelmäßige Vermittlung von Schornsteinfegerleistungen an «freie» Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland zulässig

Die regelmäßige Vermittlung von Schornsteinfegerleistungen an «freie» Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland ist zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hervor. Das LG sieht in der Vermittlungstätigkeit keinen Verstoß gegen das Schornsteinfegergesetz, dessen Rechtsnormen europarechtsfreundlich auszulegen seien (Urteil vom 18.03.2010, Az.: 16 O 3/10).

zur Verfügung gestellt von Nicole Heit von www.freieschornsteinfegerwahl.de

Thema: Recht | Kommentare geschlossen