Home

Schlüsselfertiges Bauen mit oder ohne Architekt ?!

Mittwoch, 4. Juli 2007 | Autor:

Das Schlüsselfertige Bauen bedeutet im Immobilienbereich legendlich, dass ein Bauvorhaben von einem Generalunternehmer aus einer Hand geplant und erstellt wird. Von diesem Generalunternehmer erhält die Bauherrin / der Bauherr dann nach erfolgter Fertigstellung ein komplett bezugsfertiges Haus.

Bei schlüsselfertigen Bauvorhaben müssen sämtliche Roh- und Innenausbauarbeiten abgeschlossen sein. Der Bauherr / die Bauherrin kann nach der Fertigstellung und der Abnahme mit den Möbelwagen vorfahren und in ihr neues Eigenheim ziehen . Schlüsselfertige Bauten können als Typenhäuser in Serie , aber auch wie ein „normales“ durch ein Architekt individuell geplantes Haus erstellt werden.

Der wesentliche Vorteil des schlüsselfertigen Bauens liegt im Gegensatz zum Bauen mit einem Architekten und vielen weiteren Baubeteiligten in der wesentlich kürzeren Bauzeit und darin, dass Sie Baukosten vertraglich im Vorfeld fest vereinbart wurden. Dieser „alles aus eine Hand Service“ ist jedoch keine Garantie für den problemlosen Ablauf des Bauvorhabens.

Von daher sollte auch hier der Bauherr / die Bauherrin ein wachsames Auge auf den ausführenden Generalunternehmer haben.

Denn auch bei der Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses geht nicht alles ohne Probleme. Zu bedenken ist, dass bei der Bauüberwachung, Mängelbeseitigung sowie Qualitätsprüfung der Bauherr / die Bauherrin auf sich alleine gestellt ist und sich ggf. fachkundige Unterstützung durch einen Architektenbüro oder eine andere fachkundigen Person einholen muß.

Da es sein kann, das in diese vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht korrekt sein müssen, was wiederum einen möglichen Schadensanspruch rechtfertigt.

Thema: Schlüsselfertiges Bauen | Kommentare geschlossen

Aufmass und Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung

Montag, 2. Juli 2007 | Autor:

Seit dem 01.01.2004 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Diese Verordnung basiert auf den § 42‒44 der II. Berechnungsverordnung ( II. BV) und löste diese damit als Berechnungsverordnung ab. Für ältere Mietverträge gelten weiterhin die alten Bestimmungen der II. BV.

Folgende wichtigen Unterschiede der II.BV und der Wohnflächenverordnung bestehen :

– der generelle Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen. Bei der Ermittlung von Grundflächen werden jetzt auch die Flächen von Erkern sowie Wandschränken einbezogen, selbst wenn diese Fläche weniger als 0,5 qm betragen sollte

– in der Vergangenheit wurden Raumteile unter Treppen nicht zur Wohnfläche gerechnet, wenn diese eine lichte Höhe von weniger als 2 m aufwiesen. Diese Raumteile können nun zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, wenn diese höher als 1 m ist. Jedoch findet eine Anrechnung zu Wohnfläche erst ab einer Höhe von 1 m bis 2 m statt. Diese Fläche wird nur zur Hälfte in Anrechnung gebracht. Erst wenn die Raumhöhe höher als 2 m ist, wird die Fläche zu 100 % zur Wohnfläche gerechnet

– Wintergärten die nicht beheizbar sind, werden lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet. Sind diese jedoch beheizbar, werden Wintergärten voll zur Wohnfläche zugerechnet. Bisher war es in diesem Punkt immer wieder zu Streitigkeiten gekommen

– Der Abzug von pauschal 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung entfällt

– Balkone, Loggien, Dachgärten oder Terrassen werden zu einem Viertel zur Wohnfläche zugerechnet. Höchstens jedoch zur Hälfte und in Ausnahmefällen ( beispielsweise bei aufwändiger Gestaltung ) auch voll berechnet. Ein Sichtschutz ist nun nicht mehr Vorraussetzung

– es werden nun auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern oder Säulen berücksichtigt, wenn sie eine Höhe von höchstens 1,5 m aufweisen können und ihre Grundfläche 0,1 qm nicht überschreitet. Da diese ja als Ablagemöglichkeit genutzt werden können

Zu dem allen ist aber nötig, ein korrektes Aufmass und die korrekte Wohnflächenberechnung durchzuführen, die als Grundlage einer verlässlichen Wohnflächenermittlung dient.

Hier der komplette Text der Wohnflächenverordnung

http://www.aufmassprofis.de/pages/wohnflaechenverordnung-woflv.html

durch Hinweis von www.aufmassprofis.de

Thema: Allgemein, Architektenleistung, Bauantrag, Schlüsselfertiges Bauen | Kommentare geschlossen