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Große Abweichung in der Wohnfläche bedeutet nicht immer einen Minderungsgrund !

Freitag, 6. Juli 2007 | Autor:

In unsere Rubrik „Recht“ wollen wir das Thema des Artikels vom 5.07.2007 aufnehmen und Ihnen wieder ein interessantes Urteil näher vorstellen.

In vorliegenden Fall war die die Fläche der Dachterrasse als zu großzügig berechnet.

Wird bei Abschluss eines Mietvertrages von beiden Mietparteien übereinstimmend festgelegt, dass die Fläche der Dachterrasse nicht näher bestimmt wird und nicht zu einem unerheblichen Teil in der Mietfläche enthalten ist, so kann der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt keine Minderung der Mietfläche geltend machen. Auch dann nicht, wenn der Mieter meint, die Wohnfläche sei somit mehr als 10 % unterschritten.

Da nach den gesetzl. Bestimmungen die Fläche einer Terrasse nur zu einen Bruchteil von weniger als der Hälfte als Wohnfläche anzurechen ist.

So entschied der BGH in Karlsruhe.

Im konkreten Fall wurde eine Penthousewohnung mit eine Wohnfläche von 149 qm angemietet. In Mietvertrag stand “ Die Wohnfläche beträgt ca. 149 qm. Wie besehen.

Tatsächlich hatte die Wohnung eine Größe von 110,58 qm. Alleine die Terrasse hatte eine Grundfläche von 64,81 qm. Bei Mietvertragsabschluss erhielt der Mieter einen Grundriss aus dem ersichtlich war, dass die Zimmer eine Wohnfläche von 85 qm aufwiesen.
Nach einigen Jahren in der Wohnung hielt der Mieter zwei Monatsmieten mit der Begründung ein, die Terrassenfläche dürfte nur zu 25 % und nicht zu 50 % auf die Wohnfläche angerechnet werden.

In diesem Fall entschied der BGH gegen den Mieter. Dieser Fall unterscheidet sich nach Meinung des BGH´s von den Fallen in denen der Mieter die Miete kurzen könnte, wenn die Wohnung mehr als 10 % kleiner sei als im Mietvertrag beschrieben ( BGH Urt. v. 24.03.2004, Az. VIII ZR 295/03 ) .

In konkreten Fall würde es auslegungsbedürftig sein, was der Mieter und Vermieter unter Wohnfläche verstehen. Da der Mieter genau gewusst hat, dass die Wohnfläche der Zimmer insgesamt 85 qm betrug und das lt. Grundriss für beide Parteien ersichtlich war, hätte der Mieter das erkennen müssen, da sonst die Gesamtwohnfläche nicht hätte erreicht werden können.

Hier der Link zum Urteil

P.S. dies stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie diese wünschen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt

durch Hinweis www.aufmassprofis.de

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Thema: Recht

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