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Kann man bei zuviel gezahlter Miete Geld zurückverlangen ?

Mittwoch, 11. Juli 2007 | Autor:

In Volksmund geht folgende Aussage um :

Ist die Miete zu hoch, kann der Mieter etwas von der der zuviel gezahlten Miete zurückfordern

Das stimmt aber nicht immer, wie das BGH in zwei Fällen entschieden hat.

Diese beiden Urteile beziehen sich auf Neuvermietungen und gelten somit nicht für „Altverträge“.

Der Vermieter verlangt zb. acht Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, der entsprechende Mietspiegel legt aber z.b sechs Euro pro Quadratmeter Wohnfläche als Obergrenze fest.

Einige Mieter glauben dann, sie können das „zu viel gezahlte Geld“ vom Vermieter wieder einfordern.

Dazu möchten wir auf die beiden Urteile des BGH´s (AZ.: VIII ZR 190/03 und AZ.: VIII ZR 44/04) verweisen.

Laut gesetzlichen Vorgaben darf die Miete nicht mehr als 20 % der ortsüblichen Vergleichmiete je qm Wohnfläche betragen. Diese Aussage gilt aber nur dann, wenn der Vermieter eine Wohnungsknappheit ausnutzt, um eine höhere Miete zu verlangen.

Der BGH sagt dazu konkret: „Allgemeine Wohnungsknappheit alleine reiche nicht aus, um eine zu hohe Miete als unzulässige Mietpreisüberhöhung zu klassifizieren“….

Der Mieter hat zu beweisen, das er die überteuerte Wohnung mieten musste, weil er sonst keine andere Wohnung gefunden hätte. In diesem Fall hat der Vermieter die Lage ausgenutzt und ist zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete verpflichtet.

Hat ein Mieter unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt für eine bestimmte Wohnung eine verhältnismäßig hohe Miete gezahlt , hat der Mieter lt. BGH keinen Rückzahlungsanspruch.

Dabei ist es unerheblich, ob sich der Mieter im Vorfeld über die Vergleichsmieten informiert hat oder nicht.

In einem anderen Urteil legte der BGH fest, dass es nicht auf Wohnungsknappheit in einem bestimmten Stadtteil ankommt, da es dem Mieter zumutbar wäre in einen preiswerteren Stadtteil umzuziehen.

Daraus resultiert, das eine bevorzugte Wohnlage auch eine höhere Miete rechtfertigt.

P.S. dies stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie diese wünschen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt

Quelle : BGH

durch Hinweis von www.aufmassprofis.de

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Thema: Recht

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