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Kann man bei zuviel gezahlter Miete Geld zurückverlangen ?

Mittwoch, 11. Juli 2007 | Autor:

In Volksmund geht folgende Aussage um :

Ist die Miete zu hoch, kann der Mieter etwas von der der zuviel gezahlten Miete zurückfordern

Das stimmt aber nicht immer, wie das BGH in zwei Fällen entschieden hat.

Diese beiden Urteile beziehen sich auf Neuvermietungen und gelten somit nicht für „Altverträge“.

Der Vermieter verlangt zb. acht Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, der entsprechende Mietspiegel legt aber z.b sechs Euro pro Quadratmeter Wohnfläche als Obergrenze fest.

Einige Mieter glauben dann, sie können das „zu viel gezahlte Geld“ vom Vermieter wieder einfordern.

Dazu möchten wir auf die beiden Urteile des BGH´s (AZ.: VIII ZR 190/03 und AZ.: VIII ZR 44/04) verweisen. weiter…

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Der Architekt ist zur Einhaltung des Kostenrahmens verpflichtet !

Mittwoch, 11. Juli 2007 | Autor:

Ein Architekt / Architekturbüro kann zum Schadensersatz gegenüber dem Bauherren verpflichtet werden, wenn die vereinbarten Baukosten erheblich überschritten hat.
Das hat das OLG Köln mit dem Urteil Az.: 19 U 128/06 entschieden.

Die klagenden Bauherren hatten den Architekt mit der kompletten Durchführung des Bauvorhabens beauftragt. Zum Gegenstand dieses Architektenauftrages gehörte auch die Kostenaufstellung des Bauvorhabens, die der Architekt dann auch als Grundlage für den Architektenauftrag mit Pauschalhonorar nahm.

Die vereinbarte Bausumme wurde jedoch um mehr als ein Drittel der ermittelten Kosten überschritten.

Der Architekt wurde zu Schadensersatz verurteilt. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der der Höhe der Überschreitung der vorher festgesetzten Summe. D.h. konkret, der Architekt muss zu 100 % der Mehrkosten übernehmen die er durch seinen Fehler verursacht hat.

durch Hinweis www.architekt4you.de

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10% kleinere Wohnfläche ist ein erheblicher Mangel

Sonntag, 8. Juli 2007 | Autor:

In unseren kleinen Reihe Urteile zu Wohnflächen, wollen wir heute wieder ein Urteil aufgreifen.

Hier finden Sie unsere bisherigen Artikel zu diesem Thema:

BGH Urteil zur Abweichungstoleranz bei der Wohnfläche

Große Abweichung in der Wohnfläche bedeutet nicht immer einen Minderungsgrund !

Sollte eine Wohnung 10 % kleiner sein als im Mietvertrag angegeben, so handelt es sich nach Auffassung des BGH um einen Mietmangel und der Mieter darf daraufhin seine Miete mindern. weiter…

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Förderprogramm „Vor- Ort-Beratungen“ zu Energieeinsparung in Wohngebäuden bis 2009 verlängert !

Samstag, 7. Juli 2007 | Autor:

Das zuerst nur bis Ende 2006 befristetes Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie „Energieeinsparberatung vor Ort“ ist nun bis zum 31.12.2009 verlängert worden.

Das Ziel dieses Programms ist es durch gezielte Verminderung des Energieverbrauches einen Beitrag zur Verringerung der CO2 Emission im Gebäudebestand beizutragen.

Diese Programmänderung fordert in nicht unerheblichen Maß die unabhängige Beratung des Eigentümers oder auch des Mieters von Gebäuden.

Hierbei werden u.a folgende Punkte berücksichtigt:

– Hinweise zur Verbesserung des Wärmeschutzes

– Tipps zu Heizungsanlagen und evt. den Umstieg auf erneuerbare Energien

– parallel wird eine Kostenanalyse / Wirtschaftslichkeitsberechnung durchgeführt um
auszuloten, ob die Maßnahmen sinnvoll sind.

Diese Gutachten werden von qualifizierten Fachleuten z.b. Ingenieuren, Gebäudeenergieberatern oder auch einem Architekt durchgeführt.

Die Höhe der Förderung staffelt sich wie folgt:

Unabhängig von den Gesamtkosten der Beratung wird für ein

– Ein-/Zweifamilienhaus ein Zuschuss von 175,- €

– für Wohngebäude mit mindestens 3 Wohneinheiten ein Zuschuss von 250,- € als
Festbetrag gewährt

Die weiteren Kosten für das Gutachten / Beratung sowie die anfallende Umsatzsteuer hat der Hauseigentümer selbst zu tragen.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt auf der Webseite des
BMWI ( Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie )

Ein weiteres Programm bietet die KFW Eigentümern an, die bei ihrem Gebäude den Energieverbrauch senken wollen.

Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm eignet sich für alle, die den Energieverbrauch ihres Gebäudes entscheidend senken und damit einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leisten möchten – und das zu außerordentlich günstigen Konditionen.

Dazu gibt es von der KFW zwei Varianten für die Förderung für das CO2 – Gebäude- sanierungsprogramm:

1. die Kreditvariante
2. die Zuschussvariante

Auch hierzu erhalten Sie auf der Webseite der KFW alle weiteren Informationen

Weitere Programme der KFW für Wohnimmobilien

Wir hoffen Ihnen mit diesem Artikel und den darin enthaltenden Links eine gute Grundlage für Ihre eigenen Recherchen geliefert zu haben.

Quellen : KFW / BMWI

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Der Statiker und der Architekt bei der Hausplanung

Samstag, 7. Juli 2007 | Autor:

Wir wollen auch dem „Laien“ in unseren Artikeln etwas an Informationen an die Hand geben.

In diesem Artikel wollen wir etwas näher auf den Begriff Statik / Statiker eingehen.
Der Statiker ist neben dem Architekt ein weiterer Partner den der Bauherr bei seinem Bauvorhaben einbinden muss. Der Statiker arbeitet meist eng mit dem Architekt zusammen, sodass der Bauherr nicht allzu viel von dessen Arbeit mitbekommt.

Die statische Berechnung (auch Statik genannt) bezeichnet im allgemeinen die Berechnung von Kräften, Spannungen und Verformungen einer Konstruktion.

In unserem Fall wird diese von einem Bauingenieur / Statiker durchgeführt der dazu die notwendige Qualifikation nachgewiesen hat.

Das Ziel dieser statischen Berechnung ist es, sicherzustellen, dass das Haus auch den zu erwartenden statischen Belastungen standhalten kann, wobei noch natürlich noch Sicherheitstoleranzen mit berücksichtigt werden.

Im Bauingenieurswesen bezeichnet man die gesamte Konstruktionsplanung eines Hauses auch als „Tragwerksplanung“. Die statischen Berechnungen sind nur ein Teil dieser Tragwerksplanung. Zu der Tragwerksplanung gehört auch noch die Berechnung von dynamischen Lasten, wie z.b. Schwingungen und die Ermittlung der Ermüdungs- sowie der Abnutzungserscheinungen.

Für den Bau von Ein- oder Zweifamilienhäusern mit geringer Schwierigkeitsstufe ist im Regelfall keine behördliche noch eine Überprüfung durch einen Sachverständigen erforderlich. Das regelt im Einzelfall aber das Baurecht des jeweiligen Bundeslandes.

Nicht desto trotz, ist der Bauherr zu der Abgabe einer Statik verpflichtet. Diese muss in der Regel durch einen Statiker erstellt werden, der durch ein entsprechendes Studium dazu qualifiziert wurde. Teilweise übernimmt auch ein Architekt mit der notwendigen Qualifikation diese Aufgabe.

Sollte der Statiker und der Architekt nicht ein und dieselbe Person sein, so werden die Vorgaben des Statikers in die Entwürfe des planenden Architekt eingearbeitet, da es wichtig ist den Vorgaben des Statikers zu folgen.

Thema: Architekt, Architektenleistung, Bauantrag, Bauplanung- und vorbereitung | Kommentare geschlossen

architekt4you.de im Gespräch mit dem interview-blog.de

Samstag, 7. Juli 2007 | Autor:

Um den Lesern unseres Blogs auch zu zeigen, was von uns in Kooperation mit anderen Blogs veröffentlicht wird, wollen wir in diesem Fall Ihre Aufmerksamkeit auf ein Interview lenken, welches vor ca. 1 Jahr Zeit mit Herrn Beck von architekt4you.de
geführt wurde.

In diesem Interview stehen 4 zentrale Fragen im Vordergrund.

Es wird das „für und wieder“ einer solchen Webseite angesprochen. Denn gerade in den Anfängen von architekt4you.de waren die Reaktionen nicht so zustimmend. Die Idee war neu und so macher Architekt konnte sich darunter nichts vorstellen.

Wir haben uns aber nicht davon abschrecken lassen und sind konsequent unserer Linie gefolgt. D.h. durch Kooperationen mit anderen Webseiten Content zu generieren und unseren Usern zur Verfügung zu stellen. Denn eine Webseite lebt nur von den Usern und diese wollen natürlich immer interessante Informationen.
Neben dieser Linie haben wir in Laufe der Zeit eine Reihe eigenständiger Webseiten online gestellt, da man so noch besser auf die einzelnen Themen eingehen kann und so für den User noch schneller Informationen zur Verfügung stellt.

Dazu gehören Webseiten die u.a. folgende Themen beinhalten :

– Wohnflächenberechnung
– Energieausweis
– Energieberatung

Nun sind auch so einige „Skeptiker“ von unserer Idee angetan und so entsteht ein reger Austausch an Ideen und Meinungen.

Aber genug dazu !!

Hier wollen wir Ihnen die Fragen vorstellen, die Herrn Beck durch den interview-blog.de gestellt wurden. Sollten Sie auf die Antworten gespannt sein, so lesen Sie bitte das gesamte Interview unter „ Im Gespräch mit architekt4you.de…….

interview-blog.de: Herr Beck, Sie sind der Betreiber von architekt4you.de. Wie kann das Internet helfen, Bauherren und Architekten zusammen zu bringen?

interview-blog.de: Mit wem konkurriert Ihr Angebot mehr? Mit anderen Anbietern ähnlicher Angebote, mit den gelben Seiten oder mit der Mund-zu-Mund-Propaganda zwischen den Bauherren?

interview-blog.de: Viele Bauherren schrecken aufgrund der vermeintlich hohen Kosten vor einem Architekten zurück, obwohl die meisten – in der Regel ja unerfahrenen – Bauherren mit Hilfe eines Architekten sicher in der Praxis Geld sparen könnten. Kann die Ersparnis mit einem über Ihre Plattform gefundenen Architekten noch größer werden, weil diese Markttransparenz schafft? Kann man auf architekt4you.de auch günstigere Architekten finden

interview-blog.de:
Zum Schluss wollen wir auch Ihnen unsere Standardfrage nicht vorenthalten. Welche Ziele und Wünsche haben Sie für Ihre Firma in den nächsten fünf Jahren?

Fragen / Quelle : interview-blog.de

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Große Abweichung in der Wohnfläche bedeutet nicht immer einen Minderungsgrund !

Freitag, 6. Juli 2007 | Autor:

In unsere Rubrik „Recht“ wollen wir das Thema des Artikels vom 5.07.2007 aufnehmen und Ihnen wieder ein interessantes Urteil näher vorstellen.

In vorliegenden Fall war die die Fläche der Dachterrasse als zu großzügig berechnet.

Wird bei Abschluss eines Mietvertrages von beiden Mietparteien übereinstimmend festgelegt, dass die Fläche der Dachterrasse nicht näher bestimmt wird und nicht zu einem unerheblichen Teil in der Mietfläche enthalten ist, so kann der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt keine Minderung der Mietfläche geltend machen. Auch dann nicht, wenn der Mieter meint, die Wohnfläche sei somit mehr als 10 % unterschritten. weiter…

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BGH Urteil zur Abweichungstoleranz bei der Wohnfläche

Donnerstag, 5. Juli 2007 | Autor:

Wir hatten vor einigen Tagen einen Artikel zum Thema „Aufmass und Wohnflächenberechung nach Wohnflächenverordnung“ veröffentlicht.
Nun ist uns eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf den Tisch „geflattert“. Die Überschrift dieser Pressemitteilung lautete :

Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer ist als vertraglich vereinbart

Da wurden wir hellhörig und wir haben uns die Presseinformation sofort im Wortlaut näher angeschaut. Zusammenfassend kann man daraus folgendes resümieren :

Im Zuge einer Mieterhöhnung ist die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße massgebend bei der Berechnung der Höhe des Mietzinses und nicht die tatsächliche Wohnungsgröße.

Dieses hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. Mai 2007 – VIII ZR 138/06 entschieden.

Diese Regelung gilt, solange die Abweichung der Wohnfläche nicht größer als zehn Prozent beträgt.

Im dem vorliegenden Fall aus Berlin war die Gesamtwohnfläche im Mietvertrag mit 121,49 qm angegeben. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche aber 131,80 qm. Das sind 10 qm mehr Wohnfläche. In einem Schreiben verlangte der Vermieter – auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße – die Zustimmung der Mieterin zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete. Die Mieterin lehnte diese Erhöhnung aber ab.

Dagegen klagte der Vermieter und bekam in der Entscheidung vom Amtsgericht und auch in der des Landgerichts Berlin recht zugesprochen.
Die Mieterin ging in Revision und der BGH wies die Klage des Vermieters in letzter Instanz ab siehe (BGH v. 23.05.2007, Az.: VIII ZR 138/06).

Zitat BGH : Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße ist jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10% beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den umgekehrten Fall eines Mieterhöhungsverlangens, bei dem die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben, entschieden (Urteil vom 7. Juli 2004 – VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115), und Gleiches gilt auch hier. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Diese Grenze war im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten, so dass die zulässige Mieterhöhung nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche zu berechnen war.

Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier und zu anderen Urteilen die dieses Thema betreffen hier.

Textzitate: Bundesgerichtshof www.juris.bundesgerichtshof.de

  • Wir möchten Sie hier gleich noch folgenden Artikel aufmerksam machen, der zum Thema die Genauigkeit der Wohnflächenberechnungen in Deutschland hat. Sollte uns das als Mieter nicht zu denken und zum handeln „auffordern“ ?
  • P.S. dies stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie diese wünschen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt

    durch Hinweis www.aufmassprofis.de

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    Jeder Kopf ein ganzes Team : Bauherren profitieren von Architekten-Netzwerk

    Dienstag, 3. Juli 2007 | Autor:

    Gestern hatten wir aufgerufen und schon heute die erste Reaktion…….!

    Hier stellt sich ein „kleines“ Architektennetzwerk aus dem südbayerischen Raum vor. Also viel Spass bein Lesen…… weiter…

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    Architekt / Architekturbüro´s vorstellen !

    Montag, 2. Juli 2007 | Autor:

    Auf dieser Seite können Sich Architekten und Architekturbüros vorstellen und so sich und ihre Arbeit jedermann näher bringen.

    Ein Architekt arbeitet sehr kreativ und sollte daher auch den Raum und die Umgebung haben sich näher einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen.

    Wir sind da nicht nur auf deutsche Architekten gespannt die sich vorstellen wollen, sondern wir wollen auch einem ausländischen „Architect“den nötigen Platz bieten. weiter…

    Thema: Architekt | Kommentare geschlossen